- gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken.
- § 3
- § 4
- § 5
- dert der Rentenausgaben. Die Zuschüsse verändern sich in den Folgejahren in der Weise, daß ihr Verhältnis zu den Rentenausgaben dem Verhältnis entspricht, in dem die zu den übrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschüsse zu diesen Ausgaben stehen.
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9