Anlage I Kap X D II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
- 1.
- Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
- a)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
- bb)
- Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:"Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt."
- b)
- § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder entsprechenden Einrichtungen der Polizeien oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".
- bb)
- In Satz 3 werden die Worte "der Bundeswehr" gestrichen.
- c)
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5
- nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3".
- d)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:"In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."
- bb)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt oder das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat."
- cc)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung: