dizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1.
von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2.
über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von
-
Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
-
Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten, sowie
-
an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
verfügen.
(4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend für eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei.(5) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.(6) Abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 1 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit einer in Absatz 3 Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden.(7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch für die Umschulung von Personen, die eine andere medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1 genannte
nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, entsprechend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht.(8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen und für Ausbildungseinrichtungen für Berufe in der Krankenpflege in kirchlicher Trägerschaft entsprechend. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfüllt sind."
6.
Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929).In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-​Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden."
7.
Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973)In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 3 oder 6 des Krankenpflegegesetzes als Krankenpflege-​ oder Kinderkrankenpflegeschulen oder als Schulen für die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-​Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder als