nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages Bürger des in Artikel 3 genannten Gebietes waren oder nach 1972 als ehemalige Bürger dieses Gebietes ihren ständigen Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem Gebiet genommen haben."
22.
Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)Nach § 23 wird eingefügt:"§ 23aÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium der Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988 aufgenommen und sich der Hauptprüfung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich unterzogen haben, schließen die Ausbildung nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptprüfung erst nach dem genannten Termin bestanden haben, legen zusätzlich den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.(2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs. 2 werden Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 31. Dezember 1992 ablegen, mündlich geprüft. Die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend."
22a.
Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Apothekerassistenten" die Worte "oder Pharmazieingenieure" eingefügt.
bb)
In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte "oder Pharmazieingenieur" eingefügt.
b)
§ 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
"6.
Pharmazieingenieure,
7.
Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharmazieingenieurs befinden,
8.
Apothekenassistenten,
9.
Pharmazeutische Assistenten."
bb)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Apothekenhelfer" die Worte "und Apothekenfacharbeiter" eingefügt.
cc)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 9" ersetzt. Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben."
c)
§ 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2.
das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des Pharmazieingenieurs, der das Arz‑