- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik abschließen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
Anlage I Kap X E III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
Abschnitt III (Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
Abschnitt III (Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X F II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
- 1.
- Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):
- a)
- In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
- b)
- In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
- "4.
- Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
- 5.
- Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
- 2.
- Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
- die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
- 2.
- eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
Anlage I Kap X F III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Abschnitt III (Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Abschnitt III (Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tierärzte
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Sachgebiet G - Tierärzte
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
- 1.
- Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),
- a)
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
- bb)
- In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.