dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik abschließen."
b)
In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
Anlage I Kap X F II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch-​ und Geflügelfleischhygienerecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
1.
Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):
a)
In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
b)
In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
"4.
Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
5.
Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
2.
Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
1.
die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
2.
eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tierärzte
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1.
Bundes-​Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),
a)
§ 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
bb)
In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.