1.
Baden-​Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,
2.
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern oder Schleswig-​Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,
3.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-​Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,
4.
Hessen, Rheinland-​Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,
5.
Sachsen, Sachsen-​Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen,
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung."
c)
Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt:"(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in Anlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher üblichen Ausbildungsstätten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit
der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische Ausbildung von mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung abgeleistet werden kann."
Anlage I Kap X H I Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1.
Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
2.
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),
3.
Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBl. I S. 2115).
Anlage I Kap X H II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1.
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),