1.
Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
2.
Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei
ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt."
b)
In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit unter der Grenze für geringfügige Beschäftigungen liegt."
Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:
1.
bis 11. (nicht mehr anzuwenden)
12.
Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069)mit folgender Maßgabe:Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
13.
Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)mit folgender Maßgabe:Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
14.
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1819)mit folgender Maßgabe:Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend-​ und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.
15.
(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI Anlage I Kapitel XI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1098 - 1113)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a)
kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XI der Anlage I -
b)
sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet G des Kapitels XI der Anlage I -
c)
abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets G des Kapitels XI der Anlage I -
Anlage I Kap XI A III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
(nicht mehr anzuwenden)