Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.
4.
bis 6. (nicht mehr anzuwenden)
7.
Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),mit folgender Maßgabe:Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschriftsmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
8.
Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),mit folgenden Maßgaben:
a)
bis d) (nicht mehr anzuwenden)
e)
Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul-​ und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21).
f)
Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).
9.
bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
14.
Straßenverkehrs-​Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),mit folgenden Maßgaben:
a)
bis d) (nicht mehr anzuwenden)
e)
(nicht mehr anzuwenden)
f)
Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig.
g)
(nicht mehr anzuwenden)
h)
Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-​Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-​Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter gültig.
15.
bis 18. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI C II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet C - Luftfahrt
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809)
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte "Berlin-​Schönefeld,", nach dem Wort "Bremen" das Wort "Dres‑