- 15.
- Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See-Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
- b)
- Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.
- 16.
- Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),mit folgender Maßgabe:Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
- 17.
- Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146)mit folgender Maßgabe:Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind spätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens
- drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu schließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.
- 18.
- Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542)mit folgender Maßgabe:Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.
Anlage I Kap XI E III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstraßen
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstraßen
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
- d)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 7.
- (nicht mehr anzuwenden)