- b)
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:"§ 9aNachträgliche Anordnungen(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Einrichtung und Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 1990 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Soweit ein Betreiber nicht ermittelt werden kann, ist die zuständige Behörde erfassungs- und anzeigepflichtig. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen."
- c)
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:"§ 10aStillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat der Inhaber einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage nach § 9a ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 9a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.(3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(4) Für Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wurden, gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1 gilt für Anlagen nach § 10 Abs. 3 entsprechend."
- d)
- Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:"§ 32Außerkrafttreten
- § 8a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Anlage I Kap XII E III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet E - Chemikalienrecht
Abschnitt III (Abschnitt III Nr. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet E - Chemikalienrecht
Abschnitt III (Abschnitt III Nr. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII F III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet F - Naturschutz und Landschaftspflege
Abschnitt III (Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet F - Naturschutz und Landschaftspflege
Abschnitt III (Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII Anlage I Kapitel XIII
Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XIII der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XIII der Anlage I -
Anlage I Kap XIII A II Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A - Postverfassungsrecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
Sachgebiet A - Postverfassungsrecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
- 1.
- Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):