Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berechnungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-​Statistik mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
7.
Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a)
kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVI der Anlage I -
b)
sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XVI der Anlage I -
c)
abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XVI der Anlage I -
Anlage I Kap XVI A II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet A - Hochschulen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1.
Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) *)
a)
7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die Mehrheit der Länder zustimmen."
b)
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:"§ 14aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts können Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 vorläufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorläufige Aufnahme kann jeweils bis zum Ende eines Jahres, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993 erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme erlischt oder eine Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.(2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann für Hochschulen und Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein vereinfachtes Verfahren zur Ergänzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans oder zur Aufstellung