- a)
- In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- d)
- In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- 3.
- Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029)§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:"(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."
- 4.
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
| 1. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | 30 DM, |
| 2. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes | 80 DM, |
| 3. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes | 40 DM, |
| 4. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes | 120 DM, |
| 5. | nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge |
- im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
- 5.
- Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
- 6.
- Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anlage I Kap XVI C II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet C - Berufliche Bildung
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Sachgebiet C - Berufliche Bildung
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23.