- 2.
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war
- 1)
- Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.
- 2)
- Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Satz 1.
- 2.
- bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
- 9.
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
- b)
- Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
- c)
- §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
- 10.
- bis 17. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
- 1.
- Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
- "4a.
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands ... 92a".
- b)
- Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
- "4a.
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- 2.
- Für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1