2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war
und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.(6) Die Kündigung nach den Absätzen 4 und 5 kann auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ausgesprochen werden.(7) Für Richter und Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2.
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1)
Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.
2)
Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Satz 1.
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2.
bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
9.
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),mit folgenden Maßgaben:
a)
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b)
Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
c)
§§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
10.
bis 17. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
a)
In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a.
Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands ... 92a".
b)
Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"4a.
Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92aDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
2.
Für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1