a)
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b)
Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.
c)
(nicht mehr anzuwenden)
d)
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
6.
(nicht mehr anzuwenden)
A.Vorbemerkungen
B.Geschäftsbereiche
 Kapitel IBundesminister des Auswärtigen
 Kapitel IIBundesminister des Innern
 Kapitel IIIBundesminister der Justiz
 Kapitel IVBundesminister der Finanzen
 Kapitel VBundesminister für Wirtschaft
 Kapitel VIBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 Kapitel VII- - -
 Kapitel VIIIBundesminister für Arbeit und Sozialordnung
 Kapitel IXBundesminister der Verteidigung
 Kapitel XBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
 Kapitel XIBundesminister für Verkehr
 Kapitel XIIBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
 Kapitel XIIIBundesminister für Post und Telekommunikation
 Kapitel XIVBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
 Kapitel XVBundesminister für Forschung und Technologie
 Kapitel XVIBundesminister für Bildung und Wissenschaft
 Kapitel XVII- - -
C.Besondere Sachgebiete
 Kapitel XVIIIStatistik
 Kapitel XIXRecht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
Vorbemerkungen:
Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entspre‑