chendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages.
Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt.
Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung.
Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft.
Anlage II Kap I Anlage II Kapitel I
Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)
Anlage II Kap I I Anlage II Kapitel I
Abschnitt I
Folgende Verträge der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des Vertrages gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:
1.
Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kürzerer Reichweite vom 11. Dezember 1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)
2.
Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite und auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen(Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)
Anlage II Kap II Anlage II Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)
Zur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar: