- den; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.
- c)
- Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.
- d)
- Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.
- e)
- Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 2.
- Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),mit folgender Maßgabe:Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 3.
- Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
- b)
- In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats
- nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
- c)
- Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
- d)
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 4.
- Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274)mit folgender Maßgabe:Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.
- 5.
- Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.
Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: