den; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.
c)
Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.
d)
Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.
e)
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
2.
Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),mit folgender Maßgabe:Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
3.
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)mit folgenden Maßgaben:
a)
Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
b)
In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
c)
Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
d)
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
4.
Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274)mit folgender Maßgabe:Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.
5.
Das Amt für Karten-​ und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.
Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),mit folgenden Maßgaben:
a)
Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: