publik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)
10.
Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101).
Anlage II Kap III A II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Maßgaben in Kraft:
1.
Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782),mit folgenden Maßgaben:
a)
Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
b)
Sie wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesamtvollstreckungsordnung"
bb)
Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc)
§ 1 wird wie folgt geändert:
-
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung."
-
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
-
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung über die Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
-
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
dd)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen."
ee)
In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktätigen" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
ff)
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "vorgenommen" ersetzt.
gg)
§ 12 wird wie folgt gefaßt:"§ 12Eigentums-​ und Pfandrechte Dritter(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums-​ oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums-​ oder Pfandrechts auszusetzen.(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge