zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.
d)
Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.
2.
Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)mit folgenden Maßgaben:
a)
Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
b)
Sie wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:"Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
bb)
Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc)
In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
dd)
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige" eingefügt.
ee)
§ 7 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte
"im Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.
-
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
ff)
In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
gg)
§§ 10 und 11 werden gestrichen.
3.
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.
Anlage II Kap III A III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )mit folgenden Maßgaben:
a)
Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen beim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.
b)
Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird,