- zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.
- d)
- Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.
- 2.
- Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
- b)
- Sie wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:"Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
- bb)
- Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
- cc)
- In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- dd)
- In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige" eingefügt.
- ee)
- § 7 wird wie folgt geändert:
- -
- In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte
- "im Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.
- -
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- ff)
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- gg)
- §§ 10 und 11 werden gestrichen.
- 3.
- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.
Anlage II Kap III A III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen beim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.
- b)
- Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird,