(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen.§ 33(1) Hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, beschränkt sich die Entscheidung auf die Feststellung der Berechtigung und die Feststellung der Ausübung des Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach besonderen Vorschriften.(2) Über Wertausgleichsansprüche gem. § 7 und über Schadenersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen.(3) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums-​ und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des § 19 sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten.(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.§ 34Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berechtigten über.(2) Bei Rückübertragung von Eigentums-​ oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden beantragt die Behörde die Berichtigung des Grundbuches bei der das Grundbuch führenden Behörde. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.
(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer befreit.(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt die Behörde bei der das Grundbuch führenden Behörde die Löschung des Vermerkes über die staatliche Verwaltung.§ 35Örtliche Zuständigkeit(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist.(3) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.§ 36Widerspruchsverfahren(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten.(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert wer‑