5.
Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben können, weil die früheren Eigentümer des Unternehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von Vermögensgegenständen enteignet worden sind;
6.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern gesondert anzugeben;
7.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer;
8.
alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
9.
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder eine für seine Rechnung handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
10.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern;
11.
Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung der von diesem Mutterunternehmen
aufgestellten Konzerneröffnungsbilanz.
(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und Erläuterungen können unterbleiben, soweit sie
1.
für die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder
2.
in den Fällen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

§ 20
Vergleichende Darstellung
(1) Dem Anhang ist eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-​Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-​Markeröffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen, sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.
(2) Die Zuordnung der Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 zu den Posten der D-​Markeröffnungsbilanz sowie der gesonderte Nachweis gemäß Absatz 1 sind auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Formblätter vorzunehmen, soweit für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe keine abweichenden Regelungen gemäß Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-​, Wirtschafts-​ und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati‑