- c)
- die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets,
- d)
- die Pommersche Evangelische Kirche,
- e)
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
- f)
- die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
- g)
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
- h)
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
- 2.
- im Bereich der Katholischen Kirche:
- a)
- das Bistum Berlin,
- b)
- das Bistum Dresden-Meißen,
- c)
- die Apostolische Administratur Görlitz,
- d)
- das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,
- e)
- das Bischöfliche Amt Magdeburg,
- f)
- das Bischöfliche Amt Schwerin
- 3.
- die jüdischen Kultusgemeinden;
- 4.
- andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.
§ 3
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Abschnitt II
Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche
§ 4
Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.
§ 5
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. Sie endet
§ 6
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
§ 4
Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.
§ 5
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. Sie endet
- 1.
- bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.
- bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,
- 3.
- bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
§ 6
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
- 1.
- als