führen. Die Meldebehörde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft mitzuteilen.

§ 17
Die Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor.

§ 18
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.

§ 19
Allgemeine melderechtliche Vorschriften über die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt.

Abschnitt V
Anwendungsvorschrift

§ 20
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach
dem 31. Dezember 1990 zufließen.
(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden."
6.
Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1076)
7.
Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
8.
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333)
9.
Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)
Anlage II Kap IV II Anlage II Kapitel IV
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
1.
Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)
a)
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."
b)
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.
bb)
Nummer 2 wird gestrichen.
cc)
Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
dd)
In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ", insbesondere des Sparkassensektors"