- 1.
- 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölkerung dieser Länder;
- 2.
- 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel verteilt:
Baden-Württemberg | 15,2 vom Hundert |
Bayern | 17,4 vom Hundert |
Berlin | 2,7 vom Hundert |
Bremen | 1,3 vom Hundert |
Hamburg | 3,3 vom Hundert |
Hessen | 9,3 vom Hundert |
Niedersachsen | 11,6 vom Hundert |
Nordrhein-Westfalen | 28,0 vom Hundert |
Rheinland-Pfalz | 5,9 vom Hundert |
Saarland | 1,8 vom Hundert |
Schleswig-Holstein | 3,5 vom Hundert |
- Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend."
- 2.
- Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62)
- a)
- § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deut‑
- schen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind."
- b)
- (weggefallen)
- 3.
- Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265)
- a)
- § 1 wird wie folgt gefaßt:
- "§ 1
- b)
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem 8. Mai 1945" durch "ab 1913" ersetzt.
- c)
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen."
- d)
- § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen."
- e)
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflicht‑