- a)
- § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:"Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn
- 1.
- sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;
- 2.
- der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
- 3.
- der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."
- b)
- Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.
- 4.
- Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anlage II Kap VIII C III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
- a)
- § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
- b)
- § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
- c)
- § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
- 2.
- § 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.
- 3.
- Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
- 4.
- § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern (GBl. I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.
- 5.
- Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
Anlage II Kap VIII E I Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung
Abschnitt I Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung
Abschnitt I Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort: