a)
§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:"Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn
1.
sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;
2.
der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
3.
der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."
b)
Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.
4.
Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anlage II Kap VIII C III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a)
§ 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
b)
§ 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
c)
§ 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
2.
§ 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.
3.
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
4.
§ 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern (GBl. I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.
5.
Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.