Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
c)
Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzuführen.
d)
Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermögen der Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor der Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnach‑
folgern nicht möglich ist, erfolgt die Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder nach deren Einwohnerzahl.
e)
Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Übergangsrente oder vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen erfüllt haben und bis zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgeführt sind. Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
f)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.
Anlage II Kap VIII I III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom