sen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes)mit folgender Maßgabe:Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung.
4.
§§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-​Rundfunk - Rundfunk-​Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk-​ und Fernseh-​Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449).
b)
Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.
Anlage II Kap XIV III Anlage II Kapitel XIV
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894)
mit folgenden Maßgaben:
a)
Es gilt auch für die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf
private Eigentümer zurückzuübertragen sind.
b)
Es tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
c)
In § 17 Abs. 1 entfällt die Mindestandrohung von 1.000 Deutsche Mark.
Anlage II Kap XV II Anlage II Kapitel XV
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:
1.
Beschluß über die weitere Tätigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
2.
Beschluß über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)
3.
Statut des Ministeriums für Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21. Dezember 1989 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)
4.
Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und an Universitäten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 12)