Fassung vom 15. August 1990mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung anzupassen.
b)
Die Regelungen über Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Übergangsgeld nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.
3.
Mutterschutzregelungen für weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift - vom 12. April 1990mit folgender Maßgabe:Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.
4.
§ 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990mit folgenden Maßgaben:
Es gelten die Festlegungen über die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt II Nummer 2 §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.
Anlage III Gemeinsame Erklärung
der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen
Vom 15. Juni 1990
Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.

Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden.
Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:
1.
Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die