- verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
Anlage I Kap II C III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt III (Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt III (Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II D I Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
- 1.
- Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), mit der dazu auf Grund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung.
- 2.
- Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985
- (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
- 3.
- Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), mit den dazu auf Grund der Ermächtigungen in § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14a erlassenen Rechtsverordnungen.
Anlage I Kap II D II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:
- 1.
- Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
- a)
- § 90b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt "als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten".
- bb)
- Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird."
- cc)
- In Absatz 8 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte "Absätze 1 bis 7a" ersetzt.
- b)
- § 90c wird aufgehoben.