- aa)
- und bb) (nicht mehr anzuwenden)
- cc)
- Im übrigen gelten die Maßgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... und y) jj) sinngemäß.
- 8a.
- bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
- 14.
- Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis c) (nicht mehr anzuwenden)
- d)
- Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
- e)
- bis k) (nicht mehr anzuwenden)
- 15.
- bis 28. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III A IV Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt IV Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt IV Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III B I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt I Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
- 1.
- Gesetz über die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- 2.
- Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082).
Anlage I Kap III B II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
- 1.
- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1,