Es gilt nur für den Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung über einen gestellten Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. § 892 im Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt im Übrigen unberührt.
(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. § 563 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern gemeinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücksteils an den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur alleinigen Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nutzer nicht als Vorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen Fläche.
(8) Im Übrigen sind die §§ 463 bis 472, 875, 1098 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2 und § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 20a Vorkaufsrecht des Berechtigten Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden können, weil Dritte an ihnen Eigentums-​ oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im Übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
§ 21 Ersatzgrundstück (1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können beantragen, dass dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt-​ oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstücks und dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des Eigentumsrechts sind auszugleichen.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.