- angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
- cc)
- Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt oder mehr- 3.
- Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
- 4.
- Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas
- 5.
- Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf
- 6.
- Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10.000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter Einschluß von Kühltürmen von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
- 7.
- Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde
- 8.
- Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
- 9.
- Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommenen Holzkohlenmeiler
- 10.
- Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser
- 11.
- Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
- 12.
- Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
- 13.
- Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
- 14.
- Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle
- 15.
- Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken
- -
- zur chemischen Umwandung von Uran- oder Plutoniumverbindungen (Konversion),
- -
- zum Sintern von Brennstofftabletten oder
- -
- zum Aufbereiten von kernbrennstoffhaltigen Rückständen
- 16.
- Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Urananreicherungsanlagen (Isotopentrennanlage oder Produktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsanlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF)
- 17.
- Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von löslichen Uranverbindungen
- 18.
- Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
- 19.
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
- 20.
- Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte
- 21.
- Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest
- 22.
- Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
- 23.
- Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
- 24.
- Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
- 25.
- Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von Tonen, soweit der Rauminhalt der