36.
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von 1 Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren
37.
Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich
38.
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß
39.
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr
40.
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl
41.
Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr
42.
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
43.
Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder -pasten durch Stampfen
44.
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem anderen als dem in Nummer 43 genannten Verfahren
Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
45.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere
a)
zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,
b)
zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,
c)
zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d)
zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,
e)
zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,
f)
zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),
g)
zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,
h)
zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
i)
zur Herstellung von Cellulosenitraten,
k)
zur Herstellung von Kunstharzen,
j)
zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
m)
zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
n)
zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien,
o)
zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,
p)
zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist
46.
Anlagen zur Chemikalienaufbereitung und zur Abwasserbehandlung in Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe