- 36.
- Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von 1 Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren
- 37.
- Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich
- 38.
- Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß
- 39.
- Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr
- 40.
- Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl
- 41.
- Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr
- 42.
- Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
- 43.
- Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder -pasten durch Stampfen
- 44.
- Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem anderen als dem in Nummer 43 genannten Verfahren
- 45.
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere
- a)
- zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,
- b)
- zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,
- c)
- zur Herstellung von Korund oder Karbid,
- d)
- zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,
- e)
- zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,
- f)
- zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),
- g)
- zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,
- h)
- zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
- i)
- zur Herstellung von Cellulosenitraten,
- k)
- zur Herstellung von Kunstharzen,
- j)
- zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
- m)
- zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
- n)
- zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien,
- o)
- zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,
- p)
- zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist- 46.
- Anlagen zur Chemikalienaufbereitung und zur Abwasserbehandlung in Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe