- 15.
- Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen,
- 16.
- Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind,
- 17.
- Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,
- 18.
- Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,
- 19.
- Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen,
- 20.
- Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen,
- 21.
- Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen,
- 22.
- Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung,
- 23.
- Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland.
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
- Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,
- 2.
- Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen,
- 3.
- Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,
- 4.
- Mietersatz,
- 5.
- Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden,
- 6.
- Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen),
- 7.
- Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der
- Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
§ 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften (1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.