Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt. Die von einem Prüfer abgegebene Bewertung wird mit der Aufsichtsarbeit den anderen Prüfern zugeleitet.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
§ 9 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten (1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.
(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 10 Ordnungswidriges Verhalten (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die Arbeit als mißlungen zu bewerten. In schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(3) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die mündliche Prüfung zu wiederholen. In schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 11 Entscheidung über das Ergebnis der Eignungsprüfung (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und stellt auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Mehrheit fest, ob der Antragsteller die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse hat.
(2) Im Anschluß an die Beratung ist die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Das Prüfungsamt erteilt hierüber eine schriftliche Bestätigung.
§ 12 Wiederholung der Eignungsprüfung (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.
§ 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.