(3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
§ 9g Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle übermitteln.
(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung nach dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht.
(3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsas‑
soziation oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.
§ 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn
1.
die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und
2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.