für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.
§ 16 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen (1) Die Eingabe von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.
(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 18 (weggefallen)

Abschnitt 4. Technische Aufklärung

Unterabschnitt 1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

§ 19 Strategische Ausland-​Fernmeldeaufklärung (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten (strategische Ausland-​Fernmeldeaufklärung), soweit dies erforderlich ist für den Zweck
1.
der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder
2.
der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung.
(2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der strategischen Ausland-​Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu
1.
Aufklärungszweck,
2.
Aufklärungsthema,
3.
geografischem Fokus und