ne Daten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, aus der laufenden Kommunikation erheben. Dabei darf der Bundesnachrichtendienst auch personenbezogene Daten erheben, die der ausländische Telekommunikations-​ oder Telemediendiensteanbieter während seiner Verarbeitung der laufenden Kommunikation in seinen informationstechnischen Systemen speichert, sofern diese innerhalb des Anordnungszeitraums der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Verschafft sich der Bundesnachrichtendienst nach Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations-​ oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf er auch Bestandsdaten des ausländischen Telekommunikations-​ oder Telemediendiensteanbieters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese anhand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs erhobenen Daten beziehen.
(7) Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der folgenden Personen aus Telekommunikationsverkehren ist unzulässig:
1.
deutsche Staatsangehörige,
2.
inländische juristische Personen sowie
3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann.
(8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-​Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen der strategischen Ausland-​Fernmeldeaufklärung ist auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen.
(9) Eine strategische Ausland-​Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und
2.
Angabe des Mittels der Datenerhebung.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.
§ 20 Besondere Formen der strategischen Ausland-​Fernmeldeaufklärung (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist
1.
zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 oder
2.
zur Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gewonnen werden sollen, die von besonderer außen-​ und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.