entbehrlich. Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.
(6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
- 1.
- die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,
- 2.
- das Ziel der gezielten Datenerhebung,
- 3.
- die Dauer der gezielten Datenerhebung,
- 4.
- eine Begründung.
(7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.
§ 24 Eignungsprüfung (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung
- 1.
- geeigneter Telekommunikationsnetze oder
- 2.
- geeigneter Suchbegriffe
(2) Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen übertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere sechs Monate ist zulässig.
(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, schriftlich anzuordnen.
(4) Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens erforderlich, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt § 25 entsprechend.
(5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.