nungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes
1.
eine Geschäftsordnung und
2.
eine Verfahrensordnung.
Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Geschäfts-​ und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.
§ 42 Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes (1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-​Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),
2.
der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),
3.
der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,
4.
der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und
5.
der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d.
(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-​Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,
2.
einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3,
3.
der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und
4.
der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Verlängerung und
2.
der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1.
der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,
2.
einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und