genverantwortung betroffen ist, kann das Bundeskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ablehnen. Macht das Bundeskanzleramt von diesem Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat zu begründen.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter Beachtung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffentlicher Form zum Zweck der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über Beanstandungen, über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschieden hat. Das Bundeskanzleramt kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stellungnahme beifügen. Das Parlamentarische Kontrollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates in angemessener Zeit an den Deutschen Bundestag weiter. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach § 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen.
§ 56 Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung (1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufgaben.
(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht auch im Original, und in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
- 1.
- Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und
- 2.
- Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen
zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeignete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu ermöglichen.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.
§ 57 Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung (1) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.