Angaben zum Gerät oder wird die berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät
1.
wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations-​ und Kommunikationstechnik nach Absatz 3 zu behandeln oder
2.
für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es sich um ein dienstliches oder privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln.
Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von der Identität der berechtigten Person hat.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(7) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, dass
1.
an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.
Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind, hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten der Informations-​ und Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die betroffene Person im
Sinne des § 65f Absatz 3 durchsuchen, wenn diese das Gerät nicht freiwillig herausgibt.
§ 65e Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Die Anordnung sowie die im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. In der Anordnung sind anzugeben:
1.
Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d,
2.
die betroffenen Personen,
3.
Anlass der Maßnahme und
4.
Begründung der Maßnahme.
In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen.
(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations-​ und Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. Die Anordnung