Wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten sind, ist die Berechnung nach Nr. 2.3 statt mit den mittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln L der Schallquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen.
3.
Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung
3.1
MeßgeräteBei Messungen dürfen Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, oder DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987, verwendet werden, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN 45657, Ausgabe Juli 1989, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
3.2
Meßverfahren und Auswertung
3.2.1
MeßwertartenMeßgröße ist der A-​bewertete mit der Zeitwertung F ermittelte Schalldruckpegel L nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981. Der Mittelungspegel L wird nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987, gebildet.Im Falle von Nr. 1.3.3 sind neben dem Mittelungspegel L die Maximalpegel L der Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen oder aus den im 5-​s-Takt ermittelten Taktmaximalpegeln L nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, der Wirkpegel L zu bestimmen.Für die Beurteilung einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen ist der Maximalpegel L heranzuziehen.
3.2.2
Ort und Zeit der MessungenEs ist an den in Nr. 3.2.2.1 genannten Orten und zu den in Nr. 3.2.2.2 genannten Zeiten zu messen.
3.2.2.1
Ort der Messungen
Der Ort der Messungen ist entsprechend Nr. 1.2 zu wählen. Ergänzend gilt:
a)
Bei bebauten Flächen kann abweichend von den Bestimmungen in Nr. 1.2 Buchstabe a das Mikrofon an einem geeigneten Ersatzmeßpunkt (z.B. in einer Baulücke neben dem betroffenen Gebäude) möglichst in Höhe des am stärksten betroffenen Fensters aufgestellt werden, insbesondere wenn der Bewohner nicht informiert oder nicht gestört werden soll.
b)
Bei unbebauten Flächen ist in mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden zu messen. Besondere Gründe bei der nach Nr. 1.2 erforderlichen Auswahl des am stärksten betroffenen Randes der Fläche (z.B. Abschattung durch Mauern, Hanglage, geplante hohe Wohngebäude) sind im Meßprotokoll anzugeben.
c)
Sind Messungen in Wohnungen durchzuführen, die mit der zu beurteilenden Anlage baulich aber nicht betrieblich verbunden sind, ist in den Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei üblicher Raumausstattung mindestens 0,4 m von den Begrenzungsflächen entfernt zu messen. Die Messung ist an mehreren Stellen im Raum, in der Regel an den bevorzugten Aufenthaltsplätzen, durchzuführen, und die gemessenen Mittelungspegel sind entsprechend Gleichung (7) in Nr. 3.2.2.2 energetisch zu mitteln.
3.2.2.2
Zeit und Dauer der MessungenZeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen unter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten T mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden.