Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Eingangsformel Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind.
(3) Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.
§ 2 Immissionsrichtwerte (1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
- 1.
- in Gewerbegebietentags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
- tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen im Übrigen 65 dB(A),nachts 50 dB(A),
- 1a.
- in urbanen Gebietentags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen im Übrigen 63 dB(A),nachts 45 dB(A),
- 2.
- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebietentags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen im Übrigen 60 dB(A),nachts 45 dB(A),
- 3.
- in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebietentags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen im Übrigen 55 dB(A),nachts 40 dB(A),
- 4.
- in reinen Wohngebietentags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen im Übrigen 50 dB(A),nachts 35 dB(A),
- 5.
- in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstaltentags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),nachts 35 dB(A).
(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche