1.
Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere
a)
Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Meßgeräten,
b)
Durchführung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,
c)
Auswertung von Proben und Messungen,
d)
Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwachung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,
2.
Nachweis der Fachkunde.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) (weggefallen)
§ 12 Überwachung der staubexponierten Personen (1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
1.
im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbelastung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,
2.
Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und
höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen.
(2) Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.

3. Unterabschnitt. Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.