1. | Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: | ||
1.1 | Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. | ||
1.2 | Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: | ||
a) | plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, | ||
b) | für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, | ||
c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, | ||
d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, | ||
e) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, | ||
f) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, | ||
g) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs. | ||
Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. | |||
1.3 | Untersuchung des Sehvermögens | ||
a) | für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, | ||
b) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, | ||
c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, | ||
d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. | ||
1.4 | Untersuchung des Hörvermögens. | ||
1.5 | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. | ||
Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. | |||
2. | Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. |
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4)
Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592)
Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592)
1 | Angaben zu der untersuchten Person | ||
1.1 | Name und Vorname | ||
1.2 | Geburtstag | ||
1.3 | Anschrift | ||
1.4 | Betrieb | ||
1.5 | Tätigkeit | ||
2 | Weitere Angaben | ||
2.1 | Erst-/Nachuntersuchung | ||
2.2 | Untersuchungsdatum | ||
2.3 | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes | ||
3 | Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) | ||
4 | Einsatzbeschränkungen | ||
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2) | |||
5 | Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften | ||
6 | Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1). |
Anlage 5 (weggefallen)
Anlage 6 (zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)