können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.
§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge (1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn
1.
sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,
2.
während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und
3.
ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.
Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.
(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 5 Durchführung der Untersuchungen (1) Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen.
(2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die
1.
die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen,
2.
über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und
3.
selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben.
Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.
(3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz