23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben.
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.
§ 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen (1) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst (1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach die‑
sem Gesetz von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.
(2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist es zu unterstützen.
(3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.
§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv (1) Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat,
- 1.
- auf Anforderung oder
- 2.
- wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,