(3) Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlass besteht.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
- 1.
- wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird,
- 2.
- bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
- 3.
- bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,
- 4.
- bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2.
(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist. Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn
- 1.
- sich die Informationen auf eine Tätigkeit während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder
- 2.
- nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind.
§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informa‑